Zuzug in die Schweiz: Versicherung, Anmeldung und die ersten Behördengänge

Zuziehende aus Deutschland, Österreich oder einem anderen EU-Staat bringen Gewohnheiten mit, die in der Schweiz nur teilweise gelten. Die Krankenkasse wählt niemand für Sie aus, der Führerausweis aus der alten Heimat ist nur befristet gültig, und der Hausrat passiert die Grenze nur unter Bedingungen abgabenfrei. Zugleich laufen mehrere Fristen nebeneinander, von zwei Wochen bis zu zwei Jahren. Heikel wird es erst, wenn eine Stelle wegfällt, eine Ehe endet oder das Amt eine Bewilligung verweigert, denn dann geht es um das Aufenthaltsrecht selbst.
Die Gemeinde erwartet Sie innert zwei Wochen nach der Ankunft
Als Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates melden Sie sich innert 14 Tagen nach der Ankunft bei der Wohngemeinde an, wenn Sie länger als drei Monate arbeiten wollen, und zwar vor dem ersten Arbeitstag. Zum Termin gehören ein gültiger Pass oder eine Identitätskarte sowie die schriftliche Einstellungserklärung des Arbeitgebers, in der Regel der Arbeitsvertrag mit Dauer und Pensum. Die Bewilligung beantragen Sie beim selben Termin, denn für EU- und EFTA-Angehörige ist die Aufenthaltsbewilligung zugleich die Arbeitsbewilligung. Bei einem Vertrag bis 364 Tage erhalten Sie den Ausweis L, bei längeren oder unbefristeten Anstellungen den Ausweis B mit fünf Jahren Gültigkeit.
Kürzere Einsätze von höchstens drei Monaten kommen ohne Bewilligung aus, sofern der Arbeitgeber sie spätestens einen Tag vor Beginn im Meldeverfahren anzeigt. Für Personen aus Drittstaaten gelten strengere Regeln, denn zugelassen werden nur besonders qualifizierte Arbeitskräfte. Beim Arbeiten in der Schweiz als Ausländer ziehen Arbeitgeber die Beiträge an die Sozialversicherungen und meist auch die Quellensteuer direkt vom Lohn ab, während Sie die Krankenkasse selbst abschliessen.

Jobverlust, Trennung und Drittstaatspass sind die heiklen Fälle
Rechtlich anspruchsvoll wird es, wenn der Grund für die Bewilligung wegfällt. Verlieren EU- oder EFTA-Angehörige ihre Stelle, dürfen sie grundsätzlich sechs Monate bleiben und eine neue suchen, brauchen dafür aber eine Bewilligung zur Stellensuche von der kantonalen Behörde. Für den Familiennachzug verlangt das Freizügigkeitsabkommen eine Wohnung, die für alle angemessen ist. Drittstaatsangehörige, die nach einer Trennung bleiben möchten, müssen in der Regel mindestens drei Jahre Ehe mit gemeinsamem Haushalt und eine gute Integration nachweisen.
Ablehnungen, Nichtverlängerungen und Wegweisungen ergehen als anfechtbare Verfügungen, und für die Beschwerde bleiben in der Regel 30 Tage. In dieser Zeit muss die Begründung stehen, gestützt etwa auf Integrationsnachweise, einen neuen Arbeitsvertrag oder Unterlagen zur Familie. Eine Beratung zum Aufenthaltsrecht in der Schweiz dreht sich deshalb um die Frage, welche dieser Belege den Fall tragen. Steht eine Wegweisung im Raum, beantragen Dr. Heinze & Partner früh die aufschiebende Wirkung, damit der Vollzug bis zum Entscheid ausgesetzt bleibt.
Drei Monate Zeit für die Krankenkasse, versichert ab dem Zuzug
Sobald Sie in der Schweiz wohnen, brauchen Sie eine Grundversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse. Den Vertrag schliessen Sie selbst ab, wofür nach dem Zuzug drei Monate Zeit bleiben, und versichert sind Sie bereits während dieser Frist. Unter den Kassen, die in Ihrer Wohnregion tätig sind, wählen Sie frei, und in der Grundversicherung muss jede Kasse alle Interessierten aufnehmen. Bei Zusatzversicherungen darf sie dagegen einen Gesundheitsfragebogen verlangen und Anträge ablehnen.
Mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsplatz in der Schweiz dürfen Sie wählen, ob Sie sich am Arbeitsort oder im Wohnland versichern. Für die Versicherung im Wohnland reichen Sie innert drei Monaten nach Arbeitsbeginn beim Arbeitskanton ein Gesuch um Befreiung ein.

Der Weg zum AHV-Ausweis und zur Quellensteuer führt über den Arbeitgeber
Ohne AHV-Ausweis füllen Sie das Formular der Informationsstelle AHV/IV aus und geben es beim Arbeitgeber ab. Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung zahlen zudem Quellensteuer, die der Arbeitgeber monatlich vom Lohn einbehält und an die kantonale Steuerverwaltung überweist. Davon ausgenommen ist, wessen Ehepartnerin oder Ehepartner die Niederlassungsbewilligung C oder den Schweizer Pass besitzt. Die Quellensteuertarife bestimmt jeder Kanton selbst, und eine Steuererklärung entfällt für Quellenbesteuerte in der Regel.
Ein Jahr lang gilt der alte Führerausweis weiter
Nach dem Zuzug dürfen Sie zwölf Monate mit Ihrem bisherigen Führerausweis fahren. Danach ist der Umtausch beim kantonalen Strassenverkehrsamt fällig. Bei Ausweisen aus der EU oder dem EWR reichen der Originalausweis und ein bestandener Sehtest, während die Ämter bei Ausweisen aus anderen Staaten eine Kontrollfahrt verlangen. Für den Umtausch sollten Sie mit mehr als 100 Franken rechnen.
Ein mitgebrachtes Auto lösen Sie ebenfalls beim Strassenverkehrsamt ein. Verlangt werden die Bestätigung der Verzollung, der ausländische Fahrzeugausweis, der Prüfungsbericht auf Formular 13.20A, ein Nachweis der Haftpflichtversicherung und eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde. Für Fahrzeugausweis und Kontrollschilder fallen in der Regel 50 bis 100 Franken an.

Hausrat bleibt abgabenfrei, wenn Sie ihn schon länger nutzen
Den grössten Teil von Hab und Gut dürfen Sie zollfrei einführen, wenn Sie den Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Für den Umzug in die Schweiz nennt das Behördenportal von Bund, Kantonen und Gemeinden mehrere Voraussetzungen. Abgabenfrei bleibt, was Sie seit mindestens einem halben Jahr selbst verwenden und auch in der Schweiz weiter verwenden. Umziehen müssen Sie während der Öffnungszeiten einer Zollstelle, die für Handelsware zuständig ist, und für die Einfuhr haben Sie bis zwei Jahre nach dem Wohnsitzwechsel Zeit.
Am Zoll brauchen Sie eine vollständige Liste aller Güter, das Formular für Umzugsgut im Doppel, Ihren Ausweis, die Abmeldebestätigung aus dem Herkunftsland und einen Beleg für den Wohnsitzwechsel, zum Beispiel die Aufenthaltsbewilligung, den Arbeitsvertrag oder den Mietvertrag. Studierende, die nur Möbel, persönliche Gegenstände und Unterrichtsmaterial mitbringen, müssen den Wohnsitz dafür nicht verlegen.
Mit Kindern ist ein Umzugstermin in den Schulferien oft praktischer, weil der Schulalltag dann nicht unterbrochen wird. Zur Planung von Umzügen für Familien gehört ausserdem ein Zeitplan, der vom Packen bis zur Wohnungsübergabe reicht.
Haftpflicht ist freiwillig, beim Mietvertrag aber oft gefragt
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Privathaftpflicht für die meisten Haushalte nicht. Viele Vermieter setzen sie beim Mietvertrag jedoch voraus, und für Hundehalterinnen und Hundehalter ist sie in den meisten Kantonen Pflicht. Für jedes Motorfahrzeug ist eine eigene Haftpflichtversicherung ohnehin vorgeschrieben. Die Hausratversicherung deckt dagegen Schäden an den eigenen Sachen, etwa nach Einbruch, Feuer oder Wasserschaden.
Fünf Fristen, auf die es nach dem Zuzug ankommt
Die fünf Fristen werden in dieser Reihenfolge fällig:
- Innert 14 Tagen und vor dem ersten Arbeitstag: Meldung bei der Gemeinde des neuen Wohnorts
- Innert drei Monaten: Abschluss der Grundversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse
- Innert zwölf Monaten: Umtausch des ausländischen Führerausweises
- Innert zwei Jahren: abgabenfreie Einfuhr des Umzugsguts
- Frühestens drei Monate und spätestens zwei Wochen vor Ablauf: Gesuch um Verlängerung der Bewilligung
Kommt zu diesen Routineschritten ein Jobverlust, eine Trennung oder eine ablehnende Verfügung hinzu, steht die Bewilligung auf dem Spiel, und Belege zu Integration, Arbeit und Familie gewinnen an Gewicht.

Lorena Imfeld
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