Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten als Patient?

Haben Sie sich schon einmal über einen Arzt geärgert, fühlten Sie sich missverstanden oder nicht ernst genommen? Wenn es möglich ist, sollten Sie ihn in solch einer Situation direkt darauf ansprechen. Die Zeiten der „Götter in Weiss“ sind zum Glück vorbei. Kaum ein Arzt wird heute noch seine Patienten mit Fachbegriffen überrollen oder ihn bevormunden wollen. Das darf er auch gar nicht, denn Patienten haben Rechte. Diese sollte jeder kennen!

Ihr Körper gehört Ihnen

Im Idealfall begegnet Ihnen Ihr Arzt auf Augenhöhe und ist ein vertrauenswürdiger Partner bei allen Belangen rund um Ihre Gesundheit. Er darf Ihnen keine Behandlungen aufzwingen, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Selbst wenn es aus medizinischer Sicht notwendig wäre, eine bestimmte Therapie durchzuführen, dürfen Sie Nein sagen. Dazu gehört bei schwer kranken Personen auch das Recht auf ein würdevolles Sterben. Niemand darf Ihnen gegen Ihren Wunsch lebenserhaltende Massnahmen aufzwingen. Alle Ärzte sind verpflichtet, Sie umfassend und verständlich über Ihre Krankheit und die möglichen Behandlungen sowie deren Vor- und Nachteile zu informieren. Es sollte heute selbstverständlich sein, dass Arzt und Patient gemeinsam die bestmögliche medizinische Versorgung besprechen. Wurde früher zu schnell und ohne den Patienten umfassend zu informieren operiert, so werden heute die Notwendigkeit und mögliche Risiken viel mehr beachtet. Wussten Sie schon, dass sich Ärzte und deren Angehörige viel seltener operieren lassen als andere Personen?

Fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstanden haben, oder holen Sie sich eine zweite und – wenn nötig – auch dritte Meinung ein! Übrigens: Wird ohne Einverständnis des Kranken eine Behandlung oder gar eine Operation durchgeführt, macht sich der Mediziner aus juristischer Sicht einer Körperverletzung schuldig.

Patientenverfügung

Wer gesund ist, schiebt meist den Gedanken an unheilbare Krankheiten weit von sich. Und doch kann es jeden treffen. Nicht immer bleibt die Zeit, das Nötigste zu regeln. Deshalb ist es ratsam, rechtzeitig eine Person zu benennen, die, sollten Sie selbst nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen für Sie trifft. Wenn Sie niemanden diese Last aufladen möchten, halten Sie Ihren Willen in einer Patientenverfügung fest. Das können Sie jederzeit tun. Sie verpflichten damit nicht nur Ihre Angehörigen, sondern auch das medizinische Personal, so zu handeln, wie Sie es wünschen. In einer Patientenverfügung halten Sie zum Beispiel fest, welche lebenserhaltenden Massnahmen Sie ablehnen und welchen Behandlungen Sie zustimmen, wenn durch Krankheit oder nach einem Unfall die Genesung ausgeschlossen ist. Besprechen Sie mit Ihren Angehörigen und/oder Ihrem Hausarzt Ihre Vorstellungen. Wenn Sie eine Patientenverfügung gemacht haben, sollten Sie je eine Ausführung bei einer Vertrauensperson und eine bei Ihrem Arzt hinterlegen. Zudem ist es sinnvoll, auf der Versichertenkarte einen Vermerk anbringen zu lassen, dass Sie eine Verfügung erstellt haben und wo diese hinterlegt ist. Sie können auch einfach eine entsprechende Notiz bei sich tragen, zum Beispiel im Geldbeutel.

Ansprechpartner für Patientenverfügungen sind neben Ihrem Hausarzt:

  • Schweizerische Patientenorganisation, Tel. 044 252 54 22
  • Caritas, Tel. 041 419 22 22
  • Schweizerisches Rotes Kreuz, Tel. 031 387 71 11
  • Dargebotene Hand, Tel. 143
  • Pro Senectute, Tel. 044 283 89 89
  • Stiftung Dialog Ethik, Tel. 044 252 42 01

Sie dürfen eine Aufklärung ablehnen!

Meistens beschweren sich Patienten eher darüber, dass sich ihr Arzt nicht genug Zeit nimmt und sie zu wenig informiert. Grundsätzlich sind Ärzte verpflichtet, sowohl über die Diagnose wie auch über mögliche Behandlungen und Risiken zu informieren. Wer dies nicht wünscht, muss das unmissverständlich mitteilen. Der Arzt hat das Recht, wenn sein Patient auf eine Aufklärung verzichten möchte, von diesem eine schriftliche Bestätigung zu verlangen.

Was Sie über Schweigepflicht und Datenschutz wissen müssen

Mit Ausnahme einiger meldepflichtiger, übertragbarer Krankheiten, sind Ärzte und Pflegepersonal zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Besteht der Verdacht auf Missbrauch oder Misshandlung, ist der Arzt allerdings verpflichtet, die Behörden einzuschalten. Krankengeschichten unterliegen dem Datenschutz, der nur durch Sie aufgehoben werden kann. Wenn Sie einen Arzt aufsuchen, geben Sie ihm einen Auftrag: Er soll sie behandeln und wieder gesund machen. Er ist verpflichtet, jeden Ihrer Besuche und alle damit verbundenen Erkenntnisse, Laborwerte, verordneten Medikamente und Therapien aufzuzeichnen. Sie haben das Recht, jederzeit Ihr Patientendossier einzusehen. Gegen eine Gebühr können Sie Kopien Ihrer Krankengeschichte verlangen.

Ihre Pflichten als Patient

Als Patient müssen Sie mit den behandelnden Ärzten und Therapeuten zusammenarbeiten und die besprochenen Therapien einhalten. Um Ihnen bestmöglich helfen zu können, erwartet Ihr Arzt Offenheit. Sprechen Sie mit ihm, wenn Sie mit den verordneten Medikamenten oder Therapien nicht einverstanden sind. Er muss zudem alles wissen, was im Zusammenhang mit Ihrer Krankheit steht. Dazu gehören auch frühere Unverträglichkeiten von Medikamenten, relevante persönliche Probleme und vorangegangene Krankheiten. Es sollte selbstverständlich sein, dass Sie Rechnungen von Ärzten und Therapeuten innerhalb der vorgegebenen Frist zahlen. Rechnen diese nicht direkt mit der Krankenkasse ab, senden Sie die Rechnungen umgehend an die Kasse.

Gut zu wissen:

In lebensbedrohlichen Situationen darf und muss der Notarzt sofort handeln. Bei allen andern Konsultationen handelt es sich laut dem OR um einen Auftrag, dem der Patient dem Arzt mündlich erteilt. In der Schweiz herrscht freie Arztwahl. Ebenso darf ein Arzt – mit Ausnahme von Notfällen – selbst entscheiden, wen er behandeln möchte.

Text: Sabine Itting