Verlässlicher Partner für Immobilien im Ausland!

Glücklich, wer auch im Ausland eine Immobilie in Form einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses sein eigen nennen darf. Hier lässt sich der verdiente Urlaub so richtig geniessen, wenn, ja wenn es nur nicht das Problem mit der Versteuerung dieser Immobilie gäbe. Oder wie lässt sich die Erbschaft einer Immobilie im Ausland regeln? Ganz zu schweigen vom Problem, welches entsteht, wenn Sie zum Beispiel Ihre Immobilie in Spanien nicht mehr betreten können, weil sich hier unrechtmässig Hausbesetzer eingenistet haben. In jedem dieser Problemfälle sind Sie auf die Hilfe eines verlässlichen Partners – eines Kenners und Fachmanns – angewiesen. Und genau diesen Experten finden Sie mit Jimmy Antalfy bei der Yimmo Solutions GmbH in Riedikon/Uster ZH.

Unversteuerte Liegenschaften im Ausland

Ausgetauscht werden Informationen über die Existenz von unversteuerten ausländischen Liegenschaften, wenn zum Beispiel ein Schweizer, wohnhaft in Luzern, in Spanien eine Ferienliegenschaft besitzt, die bisher nie versteuert wurde. Oder wenn in der Schweiz wohnhafte Kinder von ihren verstorbenen Eltern in Italien eine Liegenschaft erben, die bislang nie versteuert wurde. Liegenschaften werden oft über Hypothekarkredite finanziert und über Amortisations- und Zinszahlungen an die entsprechende Bank bedient. Solche Amortisations- oder Zinszahlungen sowie Hypothekarkontos sind von der Meldepflicht eines ausländischen Finanzinstituts miterfasst. Die nachträgliche Angabe der Vermögenswerte im Ausland alleine genügt jedoch nicht! Es muss eine straflose Selbstanzeige gemacht werden, da sonst die Steueramnestie nicht gilt!

Problematik beim Grundbuch-Eintrag in Spanien

Nicht selten kommt es in Spanien vor, dass Grundstücke nicht, fehler- oder lückenhaft im Grundbuch eingetragen sind. Daraus entwickeln sich bei Steuerfragen oder Handänderungen nicht zu unterschätzende Probleme. In diesen Fällen ist die Konsultation eines kompetenten und vertrauenswürdigen Beraters dringend gefordert! In der Yimmo Solutions GmbH finden Sie den Partner, der sich diesen Problemen annimmt und sie kundenfreundlich löst!

Beispiel: Erbschaft eines Immobilien-Vermögens in Spanien

Nach spanischem Recht sind grundsätzlich die spanischen Gerichte für den Erbschaftsablauf eines ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder Immobilien-Vermögen in Spanien zuständig. Somit besteht für den Erblasser mit letztem Wohnsitz in Spanien grundsätzlich keine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte. In der Vergangenheit richtete sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, welches auch immer die Art seiner Güter oder das Land war, in dem sie sich befanden. Seit dem 17. August 2015 jedoch ist die neue EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/201 in Kraft. Nach dieser Verordnung findet das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Trotzdem kann der Erblasser durch ein Testament das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehöriger er ist.

Fazit:

Wer seinen Erben viel Geld und Zeit sparen möchte, sollte ein notariell beglaubigtes Testament in spanischer Sprache erstellen. Das ist eine sehr günstige Lösung, die für den späteren Erben äusserst hilfreich ist. Er kann finanzielle Vergünstigungen in Anspruch nehmen, Zeit und Geld gewinnen und sich zudem viel Stress ersparen.

Das Wichtigste in Kürze

Was wird gemeldet?

  • Die persönlichen Angaben des Kunden: Name, Adresse, Domizil, Steuernummer,
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Die Kontonummer
  • Der Name und die Identifikationsnummer der Bank
  • Der Kontostand am Ende eines Jahres
  • Die Bruttokapitalerträge

Mögliches existenzielles Problem

  • Die Bezüger von Sozialleistungen, die ausländische Vermögen oder Einkommensquellen haben, werden neu eingestuft, «selbst wenn es nur ein Häuschen von lächerlichem Wert ist». Das kann dazu führen, dass Ergänzungsleistungen zur AHV und andere Sozialleistungen gekürzt oder Prämienverbilligungen zurückgenommen werden. So wird aus einem Steuerproblem ein existenzielles.

Das geerbte Objekt

Für die zweite Generation, welche diese Liegenschaft geerbt hat oder sie erben wird, kommen Umtriebe und Unkosten auf sie zu. Dies trifft für Häuser, die sich aufgrund der Immobilienkrise in vielen der betroffenen Länder, etwa in Spanien oder Italien, kaum mehr verkaufen oder vermieten lassen, am meisten zu. Das Problem wird akut, wenn das nicht deklarierte Haus verkauft und das Geld in die Schweiz transferiert beziehungsweise auf ein ausländisches Konto geparkt werden soll. Die Selbstanzeige als Ausweg, denn …

  • dabei werden auf zehn Jahre zurück die Steuern erhoben, welche bei korrekter Deklaration Geschuldet gewesen wären. Neben dem Verzugszins für die verspätete Begleichung der Steuerschuld – welcher angesichts des vor wenigen Jahren noch deutlich höheren Zinsniveaus ebenfalls sehr schmerzhaft sein kann – droht dem Steuerhinterzieher auch eine Busse in Höhe von bis zum Dreifachen des nachzuentrichtenden Steuerbetrages. Im Einzelfall ist sogar denkbar, dass ein Steuerbetrugsverfahren eröffnet wird, wobei dieses für den Beschuldigten im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe enden kann.
  • die Steuerhinterziehung darf keiner Steuerbehörde bekannt sein;
  • die steuerpflichtige Person muss die Behörde in der Festsetzung der Nachsteuer Vorbehaltlos unterstützen; und die steuerpflichtige Person muss sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Beratung und Hilfe zu bestmöglichen Lösungen!

Auch zu weiteren Fragen finden Sie bei der Yimmo Solutions GmbH eine fachkompetente Beratung und gemeinsam auch bei hochkomplexen Situationen eine für Sie optimale Lösung!